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Asbest erkennen: Welche Pflicht vor der Sanierung gilt

Stand:

Kurzantwort

Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, gibt dem Betrieb vorhandene Informationen zu Gefahrstoffen. Diese Pflicht gilt auch für private Haushalte. Bei Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 gilt in der Regel kein Asbest. Reichen die Unterlagen nicht, prüft der Betrieb vor der Arbeit weiter.

Pflicht des Veranlassers

Sie geben vor Beginn alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte weiter. Sie nutzen dafür die zugänglichen Unterlagen mit zumutbarem Aufwand. Die Angaben gehen schriftlich oder elektronisch an das ausführende Unternehmen.

Für die Jahre 1993 bis 1996 nennen Sie das genaue Datum des Baubeginns. Ist das Datum unbekannt, nennen Sie das Baujahr. Vor 1993 oder nach 1996 reicht das Baujahr.

Pflicht des Betriebs

Der Betrieb prüft diese Angaben und erstellt eine Gefährdungsbeurteilung. Reichen die Informationen nicht, prüft er als besondere Leistung weiter. Eine technische Erkundung ist dann Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten.

Nach dem 31. Oktober 1993 gilt in der Regel die Vermutung, dass kein Asbest vorhanden ist. Für einzelne Stoffe gelten andere Fristen nach der Gefahrstoffverordnung. Asbestarbeiten dürfen nur zulässige Betriebe mit der nötigen Ausstattung ausführen.

Den Überblick zur Sanierung finden Sie auf der Themenseite Asbestsanierung. Die genauen Pflichten stehen in der Gefahrstoffverordnung, die technischen Regeln in der TRGS 519.

Offizielle Quellen

§ 5a GefStoffV zur Pflicht des Veranlassers öffnen →

§ 6 GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung öffnen →

§ 11a GefStoffV zu Tätigkeiten mit Asbest öffnen →

TRGS 519 Asbest öffnen →

Asbestsanierung-Thema

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