1. BImSchV Austauschpflicht für Kaminöfen
Kurzantwort
Die 1. BImSchV setzt keine neue Austauschfrist für 2026.
Für Öfen vor dem 22. März 2010 endete die letzte Frist am 31. Dezember 2024. Ohne Nachweis der Grenzwerte dürfen Sie die Anlage nicht weiter betreiben. Sie rüsten nach, tauschen aus oder legen den Ofen still.
EMPFOHLENE ANBIETER
Welche Anlagen die Pflicht trifft
Die Pflicht gilt für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz. Dazu zählen typische Kaminöfen und viele Kachelöfen im Wohnraum. Die Anlage heizt vorrangig den Aufstellraum und nicht das ganze Haus.
Das Datum auf dem Typschild bestimmt die alte Nachrüst- oder Stilllegungsfrist.
Welche Grenzwerte Sie nachweisen
Der Grenzwert für Staub liegt bei 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid liegt bei 4 Gramm je Kubikmeter Abgasluft. Den Nachweis liefert eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers über diese Grenzwerte.
Oder eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger misst die Werte vor Ort. Mit diesem Nachweis dürfen Sie die Anlage zeitlich unbegrenzt weiter betreiben.
Welche Fristen schon geendet sind
Die Fristen richten sich nach dem Datum auf dem Typschild.
- Für ein Typschild bis einschließlich 31. Dezember 1974 endete die Frist am 31. Dezember 2014.
- Für ein Typschild vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 endete die Frist am 31. Dezember 2017.
- Für ein Typschild vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 endete die Frist am 31. Dezember 2020.
- Für ein Typschild vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 endete die Frist am 31. Dezember 2024.
Ist das Datum nicht mehr feststellbar, gilt die Frist 31. Dezember 2014.
Was Sie jetzt tun
- Lesen Sie zuerst das Datum auf dem Typschild Ihres Ofens. Fragen Sie bei der Feuerstättenschau nach dem vorliegenden Grenzwert-Nachweis. Ohne Nachweis legen Sie die Anlage still oder rüsten nach.
Eine Nachrüstung braucht eine bauartzugelassene Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen. Eingemauerte Kamin- oder Kachelofeneinsätze brauchen bis zur jeweiligen Frist eine nachgeschaltete Staubminderung.
Wer von der Sanierungspflicht ausgenommen ist
Die 1. BImSchV nimmt mehrere Anlagenarten von dieser Pflicht aus. Ausgenommen sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt. Ausgenommen sind offene Kamine nach der Begriffsbestimmung der Verordnung.
- Ausgenommen sind Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien, die vor Ort gesetzt werden. Ausgenommen sind Anlagen, die allein die Wärme einer Wohneinheit liefern.
- Ausgenommen sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Das Bundesumweltministerium nennt zusätzlich Badeöfen als Ausnahme von der Sanierungspflicht.
Offizielle Regelung lesen
Übergangsregelungen der 1. BImSchV beim Bundesumweltministerium öffnen →
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