Kaminofen-Verbot 2026: was gilt und was nicht gilt
Kurzantwort
Ein bundesweites Kaminofen-Verbot für das Jahr 2026 gibt es nicht.
Die 1. BImSchV verbietet nicht jeden Kaminofen in Deutschland pauschal. Sie verbietet nur den Weiterbetrieb ohne Nachweis der gesetzlichen Grenzwerte.
Die letzte bundesweite Übergangsfrist der Verordnung endete am 31. Dezember 2024.
EMPFOHLENE ANBIETER
Was 2026 nicht verboten ist
Kein neues Bundesgesetz stellt im Jahr 2026 alle Kaminöfen still. Ein Ofen mit Nachweis der Grenzwerte darf zeitlich unbegrenzt weiterlaufen. Das schreibt das Bundesumweltministerium ausdrücklich in den Übergangsregelungen.
Neuere Anlagen mit Typprüfung nach der 1. BImSchV bleiben zulässig.
Was Sie nicht mehr betreiben dürfen
Einzelraumfeuerungsanlagen von vor dem 22. März 2010 brauchen diesen Nachweis.
Ohne Nachweis gilt die letzte Frist 31. Dezember 2024 als abgelaufen. Seit dem Ablauf dieser Frist gilt Nachrüstung, Austausch oder Stilllegung. Die Grenzwerte beginnen bei 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgasluft.
Der zweite Grenzwert ist 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgasluft.
ANBIETER
Offene Kamine
Offene Kamine sind von der Sanierungspflicht der 1. BImSchV ausgenommen. Sie dürfen offene Kamine nach der Verordnung nur gelegentlich betreiben. Als Brennstoff gilt dort nur naturbelassenes stückiges Holz oder Holzbriketts.
Ausnahmen von der Stilllegung
- Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt ohne gewerbliche Nutzung sind ausgenommen. Grundöfen aus mineralischen Speichermaterialien bleiben von der Sanierungspflicht ausgenommen. Anlagen, die allein eine Wohneinheit heizen, sind von der Pflicht ausgenommen.
- Öfen vor dem 1. Januar 1950 sind als historische Öfen ausgenommen. Das Bundesumweltministerium nennt zusätzlich Badeöfen als Ausnahme von der Sanierungspflicht.
Austauschpflicht im Detail
1. BImSchV Austauschpflicht für Kaminöfen öffnen →
Kaminofen-Thema
Anbieter finden
Wenn Sie den Ofen tauschen, vergleichen Sie ausgewählte Anbieter vor Ort.