Wärmepumpe Förderung 2026: wer bei der KfW wie viel bekommt – und was nicht
Kurzantwort: Die Bundesförderung für die Wärmepumpe im Wohngebäude-Bestand läuft seit dem 21. Juli 2026 über das KfW-Produkt 458, nicht über das BAFA. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können Klimageschwindigkeitsbonus (aktuell 16 Prozent) und Einkommensbonus (40 / 30 / 10 Prozent) dazu addieren, gedeckelt auf 70 Prozent – oder 80 Prozent bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro). Der Förderhöchstbetrag der berücksichtigten Kosten ist 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro für jede weitere. Fossile Heizungen, gebrauchte Anlagen und ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung vor dem Antrag sind nicht förderfähig.
Das BAFA bleibt für die Gebäudehülle und die Wärmeerzeugerliste zuständig, nicht für den Zuschuss auf die Wärmepumpe selbst. Das Thema Wärmepumpe bleibt die Übersicht. Was die Rechnung treibt, steht in Wärmepumpe Kosten. Ob Sie tauschen müssen, steht in Wärmepumpe GEG / Heizungstausch.
Wer bekommt was – Bund
| Wer | Was | Quelle, Stand 18.08.2026 |
|---|---|---|
| Private Eigentümerinnen und Eigentümer sowie WEG von **Bestands**-Wohngebäuden in Deutschland | KfW-Zuschuss **458**, Grundförderung **30 %** | KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21.07.2026 |
| Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz, Grundbuch + Meldebestätigung) | zusätzlich **Klimageschwindigkeitsbonus** und/oder **Einkommensbonus** | Merkblatt 458 |
| Selbstnutzende mit zvE-Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro (mit Kind unter 18 und Kindergeld: Bemessungsgrenze +10.000 Euro) | Obergrenze **80 %** der förderfähigen Kosten | Merkblatt 458; BMWE-FAQ A.2.2 Stand 14.08.2026 |
| Alle übrigen | Obergrenze **70 %** | Merkblatt 458 |
| Vermieterinnen und Vermieter, nicht selbst genutzte Eigentumswohnungen (Sondereigentum) | antragsberechtigt für die **Grundförderung**; die beiden Boni sind im Merkblatt an Selbstnutzung gekoppelt | Merkblatt 458 |
| Unternehmen, Kommunen | eigene KfW-Produkte **459**, **522**, **422** – Konditionen hier **nicht** ausgeschrieben, weil das 458-Merkblatt sie nicht trägt | KfW-Seite Heizungsförderung |
| Mieterinnen und Mieter | **kein** Antrag auf Heizungstausch in der BEG EM | BMWE-FAQ 1.30 |
| Im Grundbuch stehende GbR und Nießbrauchberechtigte | **nicht** antragsberechtigt in 458 | Merkblatt 458 |
Das Gebäude muss ein Bestand sein: Bauantrag oder Bauanzeige zum Antrag mindestens fünf Jahre zurück. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 300 Euro brutto.
Die Prozentsätze, die heute auf den Amtseiten stehen
| Posten | Wert ab 21.07.2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundförderung | **30 %** | alle Antragsberechtigten von 458 |
| Klimageschwindigkeitsbonus | **16 %** | nur Selbstnutzung; Tausch einer **funktionstüchtigen** Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (alterunabhängig) **oder** einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme **mindestens 20 Jahre** zurückliegt |
| Degression dieses Bonus | −4 Prozentpunkte zum **01.02.** und **01.08.**, erstmals **01.02.2027**; ab Antrag **01.08.2028** **0 %** | Merkblatt 458; BMWE-FAQ A.2.5 |
| Einkommensbonus | **40 %** bis 30.000 Euro zvE, **30 %** bis 40.000, **10 %** bis 50.000 | Durchschnitt der Steuerbescheide des **zweiten und dritten** Jahres vor Antrag (Antrag 2026 → 2023 und 2024) |
| Familienzuschlag | +10.000 Euro auf die Bemessungsgrenze, **einmal**, Kind unter 18 mit Kindergeld im Haushalt | Merkblatt 458; FAQ A.2.3 |
| Effizienzbonus für natürliche Kältemittel / Erd- und Grundwasser | **entfallen** seit 21.07.2026 | FAQ A.2.6 |
| Wertschöpfungsbonus EU-Fertigung | **angelegt** ab voraussichtlich Q1 2027, **15 %**; zugleich Absenkung der Grundförderung für Wärmepumpen – Details laut FAQ erst im 2. Halbjahr 2026 | FAQ A.1.4, A.2.8 |
Die BMWE-FAQ A.2.2 rechnet ein Beispiel, keine Marktpreis-Spanne: förderfähige Ausgaben 22.000 Euro, zvE 28.000 Euro → Grundförderung 6.600 Euro + Einkommensbonus 8.800 Euro = 15.400 Euro. Dieselbe FAQ-Tabelle setzt bei ausgeschöpften Boni für 2026 höchstens 22.400 Euro (80 % von 28.000) an.
| Förderhöchstbetrag der **berücksichtigten Kosten** (nicht automatisch der ausgezahlte Zuschuss) | Betrag |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | **28.000 Euro** |
| 2.–6. Wohneinheit | **je 15.000 Euro** |
| ab 7. Wohneinheit | **je 8.000 Euro** |
| Degression 1. WE | −**750 Euro** halbjährlich ab **01.02.2027**; FAQ A.2.5: Ende 2030 dann **22.000 Euro** |
Die Bundesregierung formuliert denselben 28.000-Euro-Deckel als „maximal Kosten von 28.000 Euro gefördert“. Das ist die Bemessungsgrenze, nicht ein pauschaler Zuschuss von 28.000 Euro.
Bund gegen Land gegen Steuer
- Bund, Heizung: KfW 458 (Privat, Wohnen), Antrag im Portal Meine KfW. Hotline Heizungsförderung 0800 539 9013.
- Bund, Hülle / Heizungsoptimierung / Gebäudenetz: BAFA, nicht die KfW. Die Wärmepumpe selbst steht nicht auf der BAFA-Zuschussliste.
- Bund, Kredit: Ergänzungskredit 358 / 359, erst nach Zuschusszusage, über die Hausbank. Die Produktseite nennt bis 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit; die zinsverbilligte Variante 358 ist in der FAQ an Selbstnutzung und zvE bis 90.000 Euro gekoppelt. Einen 2026-Zinssatz hat die geholte Produktseite nicht ausgewiesen – deshalb steht hier keiner.
- Bund, Steuer statt Zuschuss: § 35c EStG – 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre (7 / 7 / 6 Prozent, höchstens 14.000 / 14.000 / 12.000 Euro), Höchstbetrag 40.000 Euro je Objekt, Gebäude älter als zehn Jahre, Fachunternehmen, Rechnung, Überweisung. Nicht kombinierbar mit BEG-Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen für dieselbe Maßnahme (Absatz 3; FAQ 1.32).
- Land / Kommune: Zusätzlich möglich, aber nur wenn das jeweilige Programm Doppelförderung erlaubt. Die BEG-FAQ 1.35 setzt die Kumulierungsgrenze für Nicht-Kommunen auf 60 Prozent der tatsächlich geförderten Kosten (Kommunen 90 Prozent). Einzelne Landes-Euro-Beträge stehen hier nicht, weil am 18.08.2026 keine vollständigen aktuellen Landesrichtlinien dafür geholt wurden.
Was ausdrücklich nicht gefördert wird
Aus Merkblatt 458, BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 und BMWE-FAQ:
- Fossile Heizungen (FAQ A.2.1). Gas-, Öl- oder kohlebetriebene Wärmeerzeuger in Gebäudenetzen sind nicht förderfähig, Ausnahme Brennstoffzelle und Investitionsmehrausgaben wasserstofffähiger Geräte.
- Gasbetriebene Wärmepumpen und Wärmepumpen, die Raumluft als Quelle nutzen (TMA 3.4).
- Gebrauchte Anlagen, Anlagen mit wesentlich gebrauchten Teilen, Eigenbau und Prototypen (weniger als vier Exemplare).
- Betrieb, Instandhaltung, Energiebezug bei Miete / Contracting; gefördert werden höchstens die Raten bis 10 Jahre Nutzungsdauer.
- Einzelheizung, wenn die Kommune transparent entschieden hat, dass das Grundstück an ein Wärmenetz soll (Satzung, Anschluss- und Benutzungszwang).
- Dieselbe Maßnahme parallel bei KfW und BAFA.
- BEG EM und BEG WG/NWG gleichzeitig, wenn beide Zusagen auf den Richtlinien ab 21.07.2026 beruhen – dann drei Jahre Sperre nach Verwendungsnachweis (FAQ A.5.4).
- § 35c und BEG für dieselbe Maßnahme.
- Antrag nach Vorhabenbeginn: unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag oder Start der Bauarbeiten vor dem Antrag schließt die Förderung aus. Die aufschiebende oder auflösende Bedingung darf nicht nachträglich eingefügt werden.
- Mieterantrag auf den Heizungstausch.
Technisch zahlt die KfW nur, wenn die Anlage in der BAFA-Wärmeerzeugerliste steht und die TMA erfüllt: unter anderem Jahresarbeitszahl mindestens 3,0 (VDI 4650 Blatt 1: 2019-03), hydraulischer Abgleich, bei Luft-Wasser 10 dB unter dem EU-Geräuschgrenzwert der Verordnung 813/2013, digitale Schnittstelle nach § 14a EnWG, Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Inbetriebnahme. Ab 1. Januar 2028 fördert die Richtlinie nur noch natürliche Kältemittel.
Reihenfolge, bevor Sie unterschreiben
- Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung auf die KfW-Zusage schließen – und das voraussichtliche Umsetzungsdatum eintragen.
- Antrag in Meine KfW (Produkt 458) vor Bauarbeiten stellen. BzA und Vertrag hochladen.
- Erst nach der Zusage (oder bewusst auf eigenes Risiko nach Antragstellung) einbauen. Bewilligungszeitraum laut FAQ: 36 Monate.
- Nach Fertigstellung Bestätigung nach Durchführung (BnD), Rechnungen bezahlt, Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss, spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Die Förderung steht unter Haushaltsvorbehalt. Einen Rechtsanspruch nennt die KfW-Produktseite ausdrücklich nicht.
Was dieser Tipp nicht ist
Er ersetzt weder den KfW-Vorab-Check noch eine Steuerberatung. Er kopiert nicht die Thementabellen zu Genehmigung, Schall und Erdsonden. Die Pflichtfrage gehört in Wärmepumpe GEG / Heizungstausch, die Rechnung in Wärmepumpe Kosten. Das Thema bleibt Wärmepumpe.