Wärmepumpe und GEG 2026: keine 65-Prozent-Pflicht mehr, Bio-Treppe statt Zwangstausch
Kurzantwort: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die alten §§ 71 bis 73 – 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch, Beratungspflicht vor einer fossilen Heizung, Betriebsverbote bestimmter Kessel – sind im amtlichen Text weggefallen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine funktionierende Heizung gegen eine Wärmepumpe zu tauschen. Eine Wärmepumpe ist eine der zehn zulässigen Optionen in § 42 GModG, nicht die einzige.
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein Bestandsgebäude einbaut, muss die Bio-Treppe des § 43 einhalten: mindestens 10 Prozent biogene oder definierte Wasserstoff-Anteile ab 1. Januar 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040. Eine Wärmepumpe oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach den Maßgaben des § 43 Absatz 5 erfüllt diese Treppe auf anderem Weg.
Förderung und Rechnung sind andere Fragen: Wärmepumpe Förderung, Wärmepumpe Kosten. Übersicht: Wärmepumpe.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Das GEG-Infoportal des Bundes (BBSR) und die Bundesregierung beschreiben denselben Schnitt:
| Alt (GEG bis 28.07.2026) | Neu (GModG ab 29.07.2026) | Quelle |
|---|---|---|
| Neue Heizung grundsätzlich 65 % erneuerbar, gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung | **entfallen** (§§ 71–73 **weggefallen**) | gesetze-im-internet.de/geg/__71.html bis __73.html; gmodg.bund.de |
| Beratungspflicht vor fossilem Einbau (§ 71 Abs. 11 a. F.) | **entfallen** | BBSR-Portal; Bundesregierung |
| Betriebsverbote / 30-Jahre-Logik bestimmter Kessel (§ 72 a. F.) | **entfallen** | BBSR-Portal; § 72 jetzt „weggefallen“ |
| Stichtage 30.06.2026 (Städte > 100.000) und 30.06.2028 | **keine** Heizungspflicht mehr an diesen Daten | Gesetzestext enthält sie nicht mehr |
Das Live-Thema Wärmepumpe (Stand dort 28. Juli 2026) beschreibt die 65-Prozent-Regel und die beiden Junistichtage noch als geltend. Das ist nicht mehr der Gesetzestext vom 18.08.2026. Dieser Tipp folgt gesetze-im-internet und dem BBSR-Portal, nicht der Hub-Passage.
Pflicht, Frist, Ausnahme – nur was im Gesetz steht
Keine Tauschpflicht für die bestehende Heizung. § 42 Absatz 1 greift erst, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt wird und sich der Eigentümer für eine der Optionen in Absatz 2 entscheidet. Reparatur und Weiterbetrieb stehen im geholten § 42 nicht als Verbot.
Zehn Optionen beim Ersatz (§ 42 Abs. 2): Gas/Öl/Flüssiggas; elektrisch angetriebene Wärmepumpe; Solarthermie; Biomasse oder definierter Wasserstoff; Wärmepumpen-Hybrid; Solarthermie-Hybrid; hocheffiziente KWK; Stromdirektheizung; Hausübergabestation zum Wärmenetz; andere innovative Lösung. Ergänzende Maßgaben stehen in den §§ 43 bis 46.
Bio-Treppe nur für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43 Abs. 1), eingebaut nach dem 29. Juli 2026 in ein Bestandsgebäude:
| Ab | Mindestanteil biogener Brennstoffe / definierter Wasserstoff |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Ausnahmen und Alternativen, die § 43 selbst nennt:
- Solarthermie kann die Pflicht erfüllen; für 2029–2034 gelten Flächenmindestwerte (0,04 m² Apertur je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, 0,03 m² bei mehr als zwei Wohnungen).
- Lüftung mit Wärmerückgewinnung kann sie 2029–2034 erfüllen, wenn Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 Prozent, Leistungszahl mindestens 10 und die Anlage die gesamte Gebäudefläche versorgt.
- Wärmepumpen-Hybrid: Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers (bivalent parallel/teilparallel) oder 40 Prozent bei bivalent alternativem Betrieb erreicht.
- Heizungshavarie: irreparabler Ausfall mit Neueinbau 1.1.2028–31.12.2028 → Pflicht erst zwölf Monate nach Einbau. Ausfall ab 1.1.2029 → die dann geltende Pflicht ruht zwölf Monate.
- Ist der Eigentümer nicht der Betreiber, erfüllt der Betreiber die Pflicht (Absatz 6).
- Absatz 1 gilt nicht für Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 42 Abs. 3).
Die Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a) soll Inverkehrbringer bis 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichten. Die Bundesregierung schreibt: Details eines gesonderten Gesetzes bis 1. Dezember 2026. Den Verordnungstext selbst hat dieser Entwurf nicht.
Befreiungen kennt das Gesetz in § 102. Der Wortlaut wurde am 18.08.2026 nicht vollständig geholt – deshalb stehen hier keine erfundenen Härtefallkataloge.
Was trotz Wegfall der 65-Prozent-Regel weiter gilt
Das sind keine Einbaupflichten für eine Wärmepumpe, aber sie bleiben im Gesetz:
- § 60a – Betriebsprüfung von Wärmepumpen in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten, eingebaut nach dem 31.12.2023: nach einer vollen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; Wiederholung alle fünf Jahre, wenn keine Fernkontrolle. Nicht für Warmwasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Optimierung binnen eines Jahres. Fachkundige: unter anderem SHK, Schornsteinfeger, Energieberater der dena-Liste.
- § 60b – Prüfung und Optimierung älterer wassergeführter Heizungen (keine Wärmepumpe) in Gebäuden ab sechs Einheiten: Anlagen vor dem 1.10.2009 bis 30. September 2027; jüngere Anlagen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren. Entfällt bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 und bei Wärmepumpen, die schon unter § 60a fallen.
- § 109 – Anschluss- und Benutzungszwang bleibt als Überschrift im Gesetz. Ob Ihre Kommune ihn anordnet, steht in der Ortssatzung, nicht in diesem Tipp.
- Kommunale Wärmeplanung ist ein Planungsinstrument. Sie löst keine 65-Prozent-Heizungspflicht mehr aus. Fristen des Wärmeplanungsgesetzes wurden am 18.08.2026 nicht als Gesetzestext geholt und stehen deshalb hier nicht als Einbaudatum.
Förderung ist nicht Ordnungsrecht
Auch ohne Einbaupflicht bleibt die BEG-Heizungsförderung bestehen (KfW 458 ab 21.07.2026). Die FAQ A.2.1 sagt ausdrücklich: Das GModG erlaubt wieder fossile Heizungen, gefördert werden sie trotzdem nicht. Wer tauschen will, liest Wärmepumpe Förderung. Was die Rechnung treibt: Wärmepumpe Kosten.
Was dieser Tipp nicht ist
Kein kommunaler Wärmeplan, kein Mietrechtsgutachten (§ 559f BGB und CO2-Kostenaufteilung hat das BBSR-Portal erwähnt, der Gesetzestext dazu wurde hier nicht vollständig geholt). Keine Wiederbelebung der 30.06.2026-Pflicht.