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Wallbox anmelden beim Netzbetreiber: Meldepflicht, 12 kVA und Zwei-Monats-Frist

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Kurzantwort: Eine fest installierte Wallbox müssen Sie vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Netzbetreiber mitteilen. Das steht in § 19 Absatz 2 Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Eine echte Zustimmung ist zusätzlich nötig, wenn die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet – die Bundesnetzagentur setzt das mit rund 11 kW gleich. Der Netzbetreiber muss sich in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten äußern.

Die Mitteilung darf jede Person machen. Die Installation selbst darf außer dem Netzbetreiber nur ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen ausführen. Eine private Wallbox müssen Sie nicht bei der Bundesnetzagentur oder im Marktstammdatenregister anzeigen.

Was Sie konkret tun müssen

  1. Zuständigen Netzbetreiber feststellen (steht auf der Stromrechnung oder beim örtlichen Versorger).
  2. Vor der Inbetriebnahme die Ladeeinrichtung über das Online-Formular des Netzbetreibers mitteilen. Seit dem 1. Januar 2024 muss der Netzbetreiber diesen Weg auf seiner Internetseite anbieten (§ 19 Absatz 4 NAV).
  3. Leistung der Wallbox und vorhandene weitere Ladeeinrichtungen an derselben Kundenanlage angeben. Ab über 12 kVA Summe warten Sie die Zustimmung, bevor Sie in Betrieb gehen.
  4. Installation nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen oder den Netzbetreiber (§ 13 Absatz 2 NAV).
  5. Liegt die Netzanschlussleistung über 4,2 kW und nehmen Sie die Wallbox ab dem 1. Januar 2024 in der Niederspannung in Betrieb, gilt zusätzlich § 14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtung). Das ist ein eigener Vorgang: Steuerung vereinbaren, Ansteuerungsart wählen, Mess- und Steuerungstechnik beauftragen.

Meldung und Zustimmung sind nicht dasselbe

VorgangWannRechtsgrundlage
Mitteilung vor Inbetriebnahmejede Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge§ 19 Abs. 2 Satz 2 NAV
Zustimmung vor InbetriebnahmeSummen-Bemessungsleistung über 12 kVA je elektrischer Anlage§ 19 Abs. 2 Satz 3 NAV
Online-MeldewegNetzbetreiber muss ihn seit 1. Januar 2024 bereithalten§ 19 Abs. 4 NAV
Installationnur Netzbetreiber oder eingetragenes Installationsunternehmen§ 13 Abs. 2 Satz 4 NAV
Steuerbare VerbrauchseinrichtungWallbox über 4,2 kW, Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024§ 14a EnWG, Festlegungen der Bundesnetzagentur

Die Mitteilung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NAV kann jedermann vornehmen. Der Netzbetreiber darf sie nicht davon abhängig machen, dass ein eingetragener Installateur sie abgibt. Die Arbeiten an der elektrischen Anlage bleiben trotzdem Installateurpflicht.

Was der Netzbetreiber prüfen darf – und was nicht

Bei mehr als 12 kVA muss der Netzbetreiber sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung äußern. Stimmt er nicht zu, muss er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen und den Zeitbedarf darlegen. Fehlende Netzkapazität kann den Anschluss verzögern. Sie ist nach der Bundesnetzagentur kein Grund für eine endgültige Ablehnung. Der Netzbetreiber muss das Netz bedarfsgerecht ausbauen.

Seit den Festlegungen zu § 14a EnWG darf der Netzbetreiber den Anschluss neuer privater Ladeeinrichtungen außerdem nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf er die Wallbox im Engpassfall temporär auf mindestens 4,2 kW dimmen. Der normale Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.

Baukostenzuschuss und Hausanschluss

Ein Baukostenzuschuss nach § 11 Absatz 3 NAV darf in der Niederspannung nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 kW übersteigt. Ob diese Grenze überschritten wird, stellt der Netzbetreiber fest. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein BKZ auch dann möglich ist, wenn keine baulichen Maßnahmen am Anschluss nötig sind – er gilt der dauerhaften Bereitstellung der Anschlussleistung.

Eine Verstärkung des Hausanschlusses oder ein Leistungsmanagement kann nötig werden. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Anschlussnehmer. Konkrete Euro-Beträge für Ihren Anschluss stehen nicht in der NAV; holen Sie sie beim Netzbetreiber und beim Elektrofachbetrieb ein.

Private Wallbox: nicht bei der Bundesnetzagentur, nicht im MaStR

Die Bundesnetzagentur schreibt klar:

  • Private Ladepunkte müssen der Bundesnetzagentur nicht angezeigt werden.
  • Nur öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte sind nach der Ladesäulenverordnung anzeigepflichtig.
  • Ladesäulen und Ladepunkte müssen nicht im Marktstammdatenregister registriert werden. Verbrauchseinheiten sind dort nur relevant, wenn sie an Hoch- oder Höchstspannung hängen – das ist bei einer Haus-Wallbox regelmäßig nicht der Fall.

Wer „Wallbox bei der Bundesnetzagentur anmelden“ sucht, meint in der Praxis fast immer die Netzbetreiber-Meldung nach § 19 NAV.

Mobile Lader und Haushaltssteckdose

Die Bundesnetzagentur behandelt auch den Anschluss eines Elektrofahrzeugs an eine ein- oder dreiphasige Steckdose als mitteilungspflichtig, wenn sich die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Mobile Ladeeinrichtungen bis 11 kW sind vor der erstmaligen Nutzung in der Kundenanlage anzumelden; über 11 kW brauchen sie die Zustimmung. Eine erneute Meldung ist nicht nötig, wenn dieselbe oder eine geringere Leistung in derselben Anlage schon gemeldet bzw. zugestimmt wurde.

Haushaltssteckdosen sind für Dauerladen nach der Bundesnetzagentur aus Sicherheitsgründen ungeeignet. Das ändert die Meldepflicht nicht.

Praktische Reihenfolge

  1. Elektrofachbetrieb die Kundenanlage prüfen lassen (Anschlussleistung, Zählerschrank, Leitungsweg).
  2. Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme informieren; bei über 12 kVA die Zustimmung abwarten.
  3. Bei Wallbox über 4,2 kW (Inbetriebnahme ab 2024): Ansteuerungsart festlegen und §-14a-Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abschließen.
  4. Installation durch eingetragenen Fachbetrieb.
  5. Bestätigung und Unterlagen aufbewahren.

Was dieser Tipp nicht ist

Dieser Tipp ersetzt nicht das Thema Wallbox. Dort bleiben Kostenrahmen, Gerätewahl und die Bundesförderung für Mehrparteienhäuser. Die Förderung für WEG und Vermieter steht im Tipp Wallbox Förderung 2026: Bundesförderung. Für das Einfamilienhaus gilt: seit 2024 kein Bundeszuschuss, siehe Wallbox-Förderung Einfamilienhaus.