Wallbox-Installation und Genehmigung: was der Netzbetreiber verlangt
Kurzantwort
Jede Wallbox teilen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mit. Das steht in § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung. Eine Genehmigung brauchen Sie zusätzlich, wenn die Leistung 12 kVA überschreitet. Die Bundesnetzagentur setzt 12 kVA mit rund 11 kW Wirkleistung gleich.
Haushaltssteckdose und Wallbox
E-Autos laden Sie aus Sicherheitsgründen nicht über die normale Haushaltssteckdose. Die Elektroinstallation in Wohngebäuden ist nicht für hohe Ladeströme über lange Zeit ausgelegt. Zu Hause installieren Sie eine Wallbox, und die Bundesnetzagentur nennt dafür höhere Leistungen bis zu 22 kW.
Mitteilung vor der Inbetriebnahme
Die Installation einer Wallbox teilen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mit. Das verlangt § 19 Absatz 2 NAV, und ein Fachbetrieb kann die Anmeldung für Sie übernehmen. Der Netzbetreiber braucht die Information für die Auslastung des Stromnetzes.
Genehmigung über 12 Kilovoltampere
Für eine Wallbox über 12 Kilovoltampere brauchen Sie die Genehmigung des Netzbetreibers. Nach der Bundesnetzagentur entsprechen 12 kVA ungefähr einer Wirkleistung von 11 kW. Der Netzbetreiber äußert sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung. Stimmt er nicht zu, nennt er Hinderungsgrund, Abhilfemaßnahmen und den Zeitbedarf.
Wer die Anlage errichten darf
Errichtung, Erweiterung und Änderung darf nur der Netzbetreiber oder ein eingetragenes Installationsunternehmen ausführen. Das Unternehmen steht im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers nach den §§ 13 und 19 NAV. Andere Personen dürfen die elektrische Anlage nicht errichten oder ändern.
Vor der Installation kann eine Elektrofachkraft den Aufwand für Altbau oder Neubau prüfen. Im Neubau sind Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität oft schon eingeplant. Im Altbau sind bauliche Maßnahmen häufiger nötig.
Hausanschluss
Ladeeinrichtungen bis 11 kW nutzen oft noch den vorhandenen Hausanschluss. Leistungsstärkere Anlagen brauchen häufiger eine Verstärkung, die Sie als Anschlussnehmer zahlen. Zusätzlich können Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber entstehen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG
Eine Wallbox mit mehr als 4,2 kW in der Niederspannung fällt unter § 14a EnWG. Das gilt, wenn Sie die Wallbox nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen. Sie melden die Wallbox und schließen eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung ab.
Der Netzbetreiber darf den Strombezug dimmen, gewährt aber eine Mindestbezugsleistung und schaltet nicht vollständig ab. Im Gegenzug zahlen Sie ein reduziertes Netzentgelt und wählen Modul 1, Modul 2 oder Modul 3.
Miete und Wohnungseigentum
Mieter können eine bauliche Veränderung für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen. Das steht in § 554 BGB in Verbindung mit § 578. Der Vermieter darf die bauliche Änderung ablehnen, wenn sie unzumutbar ist. Die Kosten für Installation und bauliche Veränderungen tragen Sie als Mieter.
Wohnungseigentümer können angemessene bauliche Veränderungen nach den §§ 20 und 21 WEG verlangen. In neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sind Leerrohre vorgeschrieben. Bei Renovierungen gilt das ab mehr als zehn Stellplätzen nach den §§ 6 und 8 GEIG.
Kosten der Installation
Die Kosten der Installation hängen vom Aufwand im Gebäude und vom Hausanschluss ab. Die einzelnen Posten stehen im Tipp zu den Wallbox-Kosten 2026.
Offizielle Quellen
Wallbox-FAQ der Bundesnetzagentur öffnen →
§ 19 NAV auf gesetze-im-internet öffnen →
Weitere Informationen
Wallbox anmelden beim Netzbetreiber öffnen →
Wallbox-Förderung Einfamilienhaus öffnen →
Wallbox-Thema
Einen Überblick zum Thema finden Sie auf der Themenseite Wallbox Förderung. Dort stehen die weiteren Hinweise zur privaten Ladeeinrichtung zu Hause.