Bußgeldbescheid Frist
Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
Stand: 4. Mai 2026 · Aktualisiert
Welche Frist gilt?
Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Maßgeblich ist nicht das Ausstellungsdatum, sondern wann der Bescheid zugestellt wurde.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann sich das Ende auf den nächsten Werktag verschieben. Bei Unsicherheit sollte früher reagiert werden.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Zustellung | Startpunkt der Einspruchsfrist. |
| Aktenzeichen | Muss bei Rückfragen und Einspruch angegeben werden. |
| Fristende | Spätester Eingang bei der zuständigen Stelle. |
Frist nicht verpassen
Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei der Bußgeldstelle eingehen. Es reicht nicht, ihn erst am letzten Tag zu verfassen, wenn der Versand nicht rechtzeitig ankommt.
Bei elektronischen Wegen gelten die Hinweise im Bescheid. Nicht jede E-Mail-Adresse ist für formwirksame Einsprüche vorgesehen.
Wenn die Frist abgelaufen ist
Nach Fristablauf wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich rechtskräftig. Dann sind Geldbuße, Punkte oder Fahrverbot regelmäßig nur noch in engen Ausnahmefällen angreifbar.
Wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. Das sollte schnell geprüft werden.
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