Erbschein beantragen
So bereiten Sie den Antrag beim Nachlassgericht vor.
Stand: 4. Mai 2026 · Aktualisiert
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind Erben, Miterben und in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Bei einer Erbengemeinschaft kann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein beantragt werden.
Vor dem Antrag sollte klar sein, welche Erbquote geltend gemacht wird. Das Gericht prüft die Angaben und verlangt Nachweise zur Erbfolge.
| Fall | Einordnung |
|---|---|
| Alleinerbe | Ein Erbe beantragt einen Alleinerbschein. |
| Erbengemeinschaft | Mehrere Erben beantragen einen gemeinschaftlichen Erbschein oder Teilerbschein. |
| Testament | Das Gericht prüft, ob das Testament die Erbfolge ausreichend belegt. |
Ablauf beim Nachlassgericht
Der Antrag wird beim zuständigen Nachlassgericht aufgenommen oder über einen Notar eingereicht. Dabei werden Angaben zur verstorbenen Person, zur Erbfolge und zu möglichen weiteren Erben gemacht.
Häufig muss die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert werden. Falsche oder unvollständige Angaben können den Antrag verzögern und rechtliche Folgen haben.
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| Zuständigkeit prüfen | Maßgeblich ist meist der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person. |
| Unterlagen einreichen | Sterbeurkunde, Personenstandsnachweise und Erbnachweise beilegen. |
| Erbschein erhalten | Nach Prüfung stellt das Gericht den Erbschein aus oder fordert weitere Nachweise an. |
Typische Fehler
Häufig fehlen Geburts- oder Heiratsurkunden, Scheidungsnachweise oder vollständige Angaben zu weiteren Erben. Auch ein vorhandenes Testament sollte vollständig eingereicht werden.
Wenn Banken oder Grundbuchamt einen einfacheren Nachweis akzeptieren, kann der Erbschein entbehrlich sein. Diese Frage sollte vor der Antragstellung geklärt werden.
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