Zeichen 283 verbietet jedes Halten, 286 nicht
Zeichen 283 heißt Absolutes Haltverbot: Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Zeichen 286 heißt Eingeschränktes Haltverbot: Sie halten höchstens drei Minuten. Ausgenommen sind Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen.
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot
Das amtliche Ge- oder Verbot zu Zeichen 283 lautet: Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten. Nach § 41 Absatz 1 befolgen Sie Vorschriftzeichen nach Anlage 2. Am absoluten Haltverbot halten Sie nicht auf der Fahrbahn.
EMPFOHLENE ANBIETER
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Zeichen 286 nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten. Ausgenommen sind Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Was Halten nach der VwV-StVO ist
Halten ist nach der VwV-StVO zu § 12 Absatz 1 eine gewollte Fahrtunterbrechung. Sie ist nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst. An der Ampel oder im Stau halten Sie deshalb nicht im Sinne dieser Definition.
Nach § 12 Absatz 2 parken Sie, wenn Sie das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten. Die drei Minuten an Zeichen 286 sind die eigene Regel dieses Zeichens.
Wo Zeichen 283 und 286 gelten
Die Verbote gelten nur auf der Straßenseite mit dem Zeichen und bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Sie enden auch an einem anderen Zeichen für den ruhenden Verkehr. Ein vorübergehend aufgestelltes Zeichen 283 oder 286 setzt andere Parkzeichen außer Kraft.
Geltung auf der Straßenseite öffnen →
Weitere Tipps zum Haltverbot
Dieser Tipp vergleicht nur Zeichen 283 und Zeichen 286. Die drei Minuten, die Straßenseite, die Pfeile und das Parkverbot stehen in den anderen Tipps.
Halteverbotsschilder Pfeile richtig lesen öffnen →
Parkverbot-Schild Bedeutung öffnen →
Anfang und Ende der Geltung öffnen →
Offizielle Quellen
Der amtliche Wortlaut steht in den folgenden Links. Dieser Tipp bleibt bei Zeichen 283, Zeichen 286 und der VwV-StVO zu § 12.
StVO Anlage 2 Vorschriftzeichen öffnen →
StVO § 41 Vorschriftzeichen öffnen →