Halteverbot Spandau
Übersicht zu Antrag, Kosten und Schildern für temporäre Halteverbotszonen in Berlin.
Die Beantragung eines Halteverbot in Spandau kostet mindestens 21,00 EUR und dauert 3 bis 4 Wochen. Das Bezirksamt Spandau, Straßen- und Grünflächenamt, bearbeitet Ihren Antrag per E-Mail. Hier finden Sie alle wichtigen Kontakte und Schritte für Ihren Antrag.
So beantragen Sie
Wie beantrage ich ein Halteverbot in Spandau?
Sie beantragen ein Halteverbot beim Bezirksamt Spandau, Straßen- und Grünflächenamt, per E-Mail. Das Amt ordnet die vorübergehende Halteverbotszone nach StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 an. Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich über den E-Mail-Kontakt sga@ba-spandau.berlin.de.
So stellen Sie Ihren Antrag:
1. Schreiben Sie eine formlose E-Mail an sga@ba-spandau.berlin.de
2. Geben Sie den gewünschten Zeitraum und die genaue Adresse an
3. Beschreiben Sie den Grund für das Halteverbot (Umzug, Baustelle, etc.)
4. Warten Sie auf die Antwort des Amts mit der Anordnung
Für Ihren Antrag benötigen Sie:
- Genaue Adresse und Straßenabschnitt
- Gewünschten Zeitraum (Datum und Uhrzeit)
- Begründung für das Halteverbot
- Ihre vollständigen Kontaktdaten
Kosten
Was kostet ein Halteverbot in Spandau?
Die Mindestgebühr beträgt 21,00 EUR und kann je nach Umfang der Zone steigen. Das Bezirksamt Spandau bearbeitet Ihren Antrag innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Eingang. Die endgültige Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Diese Faktoren beeinflussen die Kosten:
- Länge des Straßenabschnitts für das Halteverbot
- Dauer der Anordnung (Tage oder Wochen)
- Lage der Straße (Hauptstraße oder Nebenstraße)
- Aufwand für die behördliche Prüfung
Die Rechnung erhalten Sie nach der Bearbeitung per Post zugeschickt. Sie müssen die Gebühr auch bezahlen, wenn Sie den Antrag später zurückziehen.
Schilder
Wer stellt die Halteverbotsschilder in Spandau auf?
Das Bezirksamt Spandau ordnet das Halteverbot nur verkehrsrechtlich an und stellt keine Schilder auf. Sie müssen die Verkehrszeichen 283/286 selbst besorgen und aufstellen lassen. Eine Firma für Baustellenabsicherung kann Ihnen dabei helfen.
Die Schilder müssen 72 Stunden vor Beginn des Halteverbot aufgestellt werden. Das entspricht 3 vollen Tagen vor dem Start der Sperrung. Ohne rechtzeitig aufgestellte Schilder ist das Halteverbot nicht gültig.
Häufige Fehler beim Aufstellen der Schilder:
- Schilder werden zu spät aufgestellt (weniger als 72 Stunden vorher)
- Falsche Verkehrszeichen verwendet (nicht 283/286)
- Schilder stehen an der falschen Position
- Zusatzschilder mit Datum und Uhrzeit fehlen
Umzug
Brauche ich ein Halteverbot für meinen Umzug in Spandau?
Ein Halteverbot für den Umzug ist sinnvoll, wenn Sie einen Transporter direkt vor Ihrer Haustür parken müssen. Besonders in dicht besiedelten Straßen in Spandau sind Parkplätze oft knapp. Das Halteverbot sichert Ihnen den Platz für den Umzugswagen.
Planen Sie mindestens 4 bis 5 Wochen Vorlaufzeit für Ihren Umzug ein. Das Amt braucht 3 bis 4 Wochen für die Bearbeitung, plus 3 Tage für das Aufstellen der Schilder. Eine Halteverbotszone sollte etwa 15 bis 20 Meter lang sein für einen großen Transporter.
Beantragen Sie das Halteverbot sowohl für die alte als auch die neue Adresse. Viele Umzugsunternehmen verlangen ein gültiges Halteverbot, bevor sie den Auftrag annehmen.
Häufige Fragen im Bezirk Spandau
Kann ich den Antrag in Spandau auch online stellen?
Nein, das Bezirksamt Spandau bearbeitet Anträge nur per E-Mail. Schreiben Sie an sga@ba-spandau.berlin.de mit allen erforderlichen Angaben.
Wie lange dauert die Bearbeitung in Spandau genau?
Die Bearbeitung dauert 3 bis 4 Wochen. Rechnen Sie zusätzlich 3 Tage für das Aufstellen der Schilder ein.
Was passiert, wenn ich die Schilder zu spät aufstelle?
Das Halteverbot ist dann nicht gültig. Falsch parkende Autos können nicht abgeschleppt werden.
Bekomme ich eine Rechnung für die Gebühren?
Ja, das Bezirksamt schickt Ihnen die Rechnung per Post zu. Die Mindestgebühr beträgt 21,00 EUR.
Kann ich telefonisch nachfragen, wie weit mein Antrag ist?
Ja, Sie können unter (030) 90279-2721 anrufen und nach dem Stand Ihres Antrags fragen. Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindliche Auskunft erteilt nur das zuständige Amt.
Rechtsgrundlage: StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11