AmtsGuide

Asbestsanierung – Baden-Württemberg

1. Zuständige Behörden

Baden-Württemberg hat vier Regierungspräsidien (RP). Für die Zulassung ist das RP am Betriebssitz zuständig. Für die Anzeige ist das RP am Baustellenort zuständig. Beide Aufgaben liegen beim jeweils zuständigen Referat 54.4, Industrie und Gewerbe mit Schwerpunkt Arbeitsschutz.

Die alltägliche Überwachung liegt bei den 44 Stadt- und Landkreisen als untere Arbeitsschutzbehörden. Die RPs übernehmen die Zulassung und Fachaufsicht.

RegierungspräsidiumAdresseTelefonFaxE-Mail
StuttgartRuppmannstraße 21, 70565 Stuttgart0711 904-00711 904-11190poststelle@rps.bwl.de
KarlsruheSchlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe0721 926-00721 926-6211poststelle@rpk.bwl.de
FreiburgKaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg0761 208-00761 208-394200poststelle@rpf.bwl.de
TübingenKonrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen07071 757-007071 757-3190poststelle@rpt.bwl.de

Zentrales Informationsportal: gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de. Landesportal Asbest: um.baden-wuerttemberg.de.

2. Fachbetrieb-Zulassung (Hochrisiko)

Erforderlich für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest (friabel).

Antrag beim Referat 54.4 des für den Betriebssitz zuständigen Regierungspräsidiums, schriftlich oder per E-Mail.

Unterlagen:

  • Nachweis technische Ausstattung gemäß TRGS 519, Anlage 8
  • Nachweis Sachkundige Person (gültiger Sachkundenachweis)
  • Nachweis Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise der Beschäftigten
  • Gefährdungsbeurteilung

Gebühren: Die Zulassung kostet nach Aufwand, eine feste Pauschale ist nicht öffentlich ausgewiesen.

3. Anzeigepflicht

Alle gewerblichen Tätigkeiten mit Asbest sind anzeigepflichtig.

Anzeige-TypFristEinreichung
Unternehmensbezogene Anzeige (niedrig/mittel)7 Tage vor BeginnZuständiges RP (Betriebssitz)
Objektbezogene Anzeige (hoch)7 Tage vor BeginnZuständiges RP (Baustellenort)

Formulare: PDF-Download auf gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de. Einreichung per E-Mail oder online über das Serviceportal BW.

Online-Anzeige: Serviceportal Baden-Württemberg.

Der Genehmigungsbescheid ist gebührenpflichtig.

4. Entsorgung

Kleinmengen (Haushalte / Kleingewerbe): Landkreise und kreisfreie Städte nehmen Kleinmengen an Wertstoffhöfen oder auf Deponien der Klasse I oder II an. Entspricht die Menge einer haushaltsüblichen Menge, entsorgen die kommunalen Annahmestellen sie ohne umfangreiche Einzelanalysen.

Größere Mengen (Fachbetriebe): Zugelassene Entsorgungsfachbetriebe mit Begleitschein (AVV 17 06 01*). Deponieklasse I nimmt fest gebundenen Asbest an. Deponieklasse III oder eine Sonderdeponie nimmt schwach gebundenen Asbest an. Für Deponiegenehmigungen ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zuständig.

5. Besonderheiten

  • Referat 54.4 in jedem RP: Die Asbest-Zulassung liegt in allen vier Regierungspräsidien immer in diesem Referat, das schafft eine klare Zuständigkeitsstruktur.
  • 44 Stadt- und Landkreise als untere Behörden: Die Alltagsüberwachung und die einfache Anzeigenentgegennahme laufen dezentral über die Landkreise. Fachbetriebe reichen ihre Anzeige beim lokal zuständigen Amt ein.
  • Eigenes Landesportal: Baden-Württemberg betreibt eine eigene Asbest-Informationsseite unter um.baden-wuerttemberg.de mit allen Formularen und Hinweisen.