AmtsGuide

Asbestsanierung – Niedersachsen

1. Zuständige Behörden

Niedersachsen hat 10 staatliche Gewerbeaufsichtsämter (GAA). Für die Zulassung ist das GAA am Betriebssitz zuständig. Für die Anzeige ist das GAA am Baustellenort zuständig.

GAA-StandortAdresseTelefonE-Mail
BraunschweigLudwig-Winter-Str. 2, 38120 Braunschweig0531 35476-0poststelle@gaa-bs.niedersachsen.de
CelleIm Werder 9, 29221 Celle05141 755-0poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de
CuxhavenElfenweg 15, 27474 Cuxhaven04721 506-200poststelle@gaa-cux.niedersachsen.de
EmdenBrückstraße 38, 26725 Emden04921 9217-0poststelle@gaa-emd.niedersachsen.de
GöttingenAlva-Myrdal-Weg 1, 37085 Göttingen0551 5070-01poststelle@gaa-goe.niedersachsen.de
HannoverFreundallee 9a, 30173 Hannover0511 9096-0poststelle@gaa-h.niedersachsen.de
HildesheimGoslarsche Str. 3, 31134 Hildesheim05121 163-0poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de
LüneburgAuf der Hude 2, 21339 Lüneburg04131 15-1400poststelle@gaa-lg.niedersachsen.de
OldenburgTheodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg0441 799-0poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de
OsnabrückJohann-Domann-Straße 2, 49080 Osnabrück0541 503-500poststelle@gaa-os.niedersachsen.de

Zentrales Portal: gewerbeaufsicht.niedersachsen.de

2. Fachbetrieb-Zulassung (Hochrisiko)

Erforderlich für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest (friabel).

Antrag beim GAA am Betriebssitz, schriftlich oder per E-Mail.

Unterlagen:

  • Nachweis technische Ausstattung gemäß TRGS 519, Anlage 8
  • Nachweis Sachkundige Person (gültiger Sachkundenachweis)
  • Nachweis Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgenachweise der Beschäftigten
  • Gefährdungsbeurteilung

Gebühren: Die Zulassung kostet nach Aufwand, eine feste Pauschale ist nicht öffentlich ausgewiesen.

3. Anzeigepflicht

Alle gewerblichen Tätigkeiten mit Asbest sind anzeigepflichtig.

Anzeige-TypFristEinreichung
Unternehmensbezogene Anzeige (niedrig/mittel)7 Tage vor BeginnZuständiges GAA (Betriebssitz) per E-Mail
Ergänzende Anzeige zu Ort und Zeit (mittel)Keine eigene FristZuständiges GAA (Baustellenort)
Objektbezogene Anzeige (hoch)7 Tage vor BeginnZuständiges GAA (Baustellenort) per E-Mail

Formulare: PDF-Download auf gewerbeaufsicht.niedersachsen.de. In dringenden Fällen kann das GAA die Anzeigefrist verkürzen.

Der Genehmigungsbescheid ist gebührenpflichtig.

4. Entsorgung

Kleinmengen (Haushalte / Kleingewerbe): Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte über ihre kommunalen Abfallwirtschaftsbetriebe. Diese nehmen Kleinmengen an Wertstoffhöfen oder auf kommunalen Deponien an.

Besonderheit Niedersachsen: Deponien der Klassen I und II dürfen asbesthaltige Abfälle nur mit Einzelfallzustimmung ablagern. Das verlangt der Musterkatalog für Siedlungsabfalldeponien. Zuständig ist das jeweilige Amt für regionale Landesentwicklung.

Größere Mengen (Fachbetriebe): Zugelassene Entsorgungsfachbetriebe mit Begleitschein (AVV 17 06 01*). Deponieklasse I nimmt fest gebundenen Asbest an. Deponieklasse III oder eine Sonderdeponie nimmt schwach gebundenen Asbest an. Ratgeber Entsorgung: gewerbeaufsicht.niedersachsen.de.

5. Besonderheiten

  • 10 GAA mit direkten E-Mail-Adressen: Alle Standorte folgen einem klaren Muster, poststelle@gaa-XX.niedersachsen.de. Das macht die Struktur unter den Flächenländern übersichtlich.
  • Einzelfallzustimmung für Deponien: Niedersachsen-spezifische Besonderheit bei der Deponienutzung. Sie bedeutet erhöhten Aufwand für Fachbetriebe bei der Entsorgungsplanung.
  • Zentraler Ratgeber: Die niedersächsische Gewerbeaufsicht stellt einen eigenen Ratgeber zur Asbestentsorgung bereit.